AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1 Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEBs) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der METPON GmbH (nachfolgend: METPON) und dem Lieferanten (nachfolgend: Lieferant), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AEBs abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, METPON hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AEBs gelten auch dann, wenn METPON eine Bestellung vom Lieferanten in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos abruft.


1.2 Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen AEBs, die zwischen METPON und dem Lieferanten zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.


1.3 Rechte, die METPON nach den gesetzlichen Vor­schrif­ten über diese AEBs hinaus zustehen, bleiben unberührt.


2 Vertragsschluss und Vertragsänderungen

2.1 Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Liefer­abrufe sowie ihre Änderungen, Ergänzungen, Erklärungen und Nebenanreden bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.


2.2 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang an, so ist METPON jederzeit zum Widerruf berechtigt.


2.3 METPON kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln. Kommt eine Einigung innerhalb einer angemessen Frist nicht zustande, dann entscheidet METPON nach billigem Ermessen.


3 Preise / Zahlungsbedingungen

3.1 Die in den Bestellungen genannten Preise sind Festpreise und verstehen sich geliefert an vereinbarten Lieferort (DAP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Preiserhöhungs­vorbe­halte bedürfen der schriftlichen Zustimmung von METPON.


3.2 Die Zahlung erfolgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nach Zugang der Ware und ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% Skonto, ansonsten innerhalb von 30 Tagen rein netto. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.


3.3 Rechnungen dürfen keinesfalls der Warenlieferung beigefügt werden, sondern sind unter Angabe der Bestelldaten per Post zu übersenden.


3.4 Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungs-eingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungs­umfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an METPON.


3.5 Bei fehlerhafter Lieferung ist METPON berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.


3.6 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustim­mung von METPON nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung nach § 354 a HGB bleibt davon unberührt.


4 Lieferbedingungen / Präferenznachweise

4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei METPON. Ist nicht Lieferung "frei Haus" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.


4.2 Der Lieferant trägt Gefahr und Kosten des Transports bei Lieferungen „frei Haus“ und liefert an die in der jeweiligen Bestellung angegebene Anschrift (Erfüllungsort).


4.3 Der Versand hat in entsprechendem für den Transport geeignetem Transportmittel zu geschehen um die Produkt­qualität bis zum Bestimmungsort sicherzustellen und die Produkte vor Beschädigungen zu sichern.


4.4 Eine schriftliche Versandanzeige ist METPON sofort bei Abgang der einzelnen Lieferung einzureichen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Versandanzeige und Lieferschein müssen sämtliche Bestelldaten, die Menge der gelieferten Ware und deren Bezeichnung enthalten.


4.5 Bei Mehrlieferungen, welche das handelsübliche Maß übersteigen, ist METPON zur Abnahme nicht verpflichtet, sondern berechtigt, die zu viel gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden.


4.7 Lieferungen erfolgen nach dem Prinzip „first in-first out“, um eine Überalterung der Bestände zu vermeiden.


4.8 Bei Lieferungen aus Präferenzländern muss der Lieferant jeder Lieferung die entsprechenden Präferenz­nachweise beifügen. Die Langzeit- bzw. Einzellieferanten­erklärung ist einmal jährlich vorzulegen. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, die einschlägigen Export­vorschrif­ten einzuhalten und METPON unaufgefor­dert die Exportkontrollkennzeichnung der Liefer­gegen­stände schrift­lich mitzuteilen.


4.9 Bei einer etwaigen bestehenden Ausfuhr­genehmi­gungs­pflicht, sowie erforderlichen Genehmigungen und Meldepflichten betreffend der Ware, speziell deren Einfuhr, ist METPON vor der Lieferung zu informieren.


5 Lieferverzug

Der Lieferant ist METPON zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Lieferverzug berechtigt METPON zur Forderung von pauschalem Schadensersatz von 0,5% des Netto-Auftragswerts pro angefangenen Verzugstags, höchstens jedoch 8% der gesamten Nettoauftragssumme. Im Übrigen stehen METPON die gesetzlichen Ansprüche insbesondere Schadensersatz wegen Verzugs zu.


6 Mängelanzeige

6.1 Die Untersuchungspflicht von METPON beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten. Als versteckte Mängel gelten alle Mängel, die aufgrund der Verpackung nicht erkennbar sind.


6.2 Mängel der Lieferung hat METPON, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsab­laufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.


7 Gewährleistung

7.1 Der Lieferant übernimmt die Gewähr, dass seine Lieferungen und Leistungen die vertraglich zugesicherten Eigenschaften besitzen sowie den anerkannten Regeln der Technik und den jeweils gültigen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen entsprechen.


7.2 Im Falle mangelhafter Lieferung gelten, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt, die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant hat nach der Wahl von METPON entweder kostenlosen Ersatz zu leisten oder die Mängel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen ist METPON, nach vorheriger Information des Lieferanten, berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant mit seinen Gewährleistungs­verpflichtun­gen in Verzug gerät.


7.3 Kann der Lieferant die Mängelbeseitigung der Nach- bzw. Ersatzlieferung nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann METPON insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurücksenden.


7.4 Wird bei der Wareneingangskontrolle ein Fehler festgestellt, so ist METPON berechtigt, hinsichtlich der gesamten Lieferung Mängelansprüche gemäß § 7.2 und § 7.3 geltend zu machen.


7.5 Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten ab Weiterverkauf oder Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Monaten seit Lieferung an METPON.


7.6 Wird die Ware wiederholt Mangelhaft geliefert, so ist METPON nach schriftlicher Abmahnung berechtigt vom gesamten Vertrag zurückzutreten, soweit die gelieferte Ware mit demselben Mangel behaftet ist.


7.7 Die Rücksendung beanstandeter Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.


8 Produkthaftung

8.1 Für den Fall, dass METPON aufgrund von Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet METPON von allen derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des von ihm gelieferten Vertrags­gegenstands verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Soweit die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.


8.2 In den Fällen § 12.1 übernimmt der Lieferant alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten für notwendige Rückruf- oder Serviceaktionen und die Kosten der Rechtsverfolgung.


8.3 METPON wird den Lieferanten von einer Rückruf­aktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, möglichst frühzeitig unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und sich mit ihm über die effiziente Durchführung austauschen, es sei denn dies ist aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich.


8.4 Der Lieferant ist verpflichtet, eine entsprechende Produkthaftpflichtversicherung mit ausreichender Versiche­rungs­summe abzuschließen und dies auf Anforderung nachzuweisen.


8.5 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


9 Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel

9.1 Ist mit dem Lieferanten eine Übernahme von Kosten für Werkzeuge, Matrizen, Vorrichtungen oder Fertigungsmittel, usw. (nachfolgend: Werkzeuge), welche für die Ausführung der Bestellung erforderlich sind, vereinbart, gehen diese umgehend nach Bezahlung der vollen oder falls vereinbart, anteiligen Kosten vollständig in das Eigentum und die ausschließliche Verfügungsgewalt von METPON über. Diese verbleiben bis zur Auftrags­erledigung leihweise beim Lieferanten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist.


9.2 Dies gilt analog auch für Werkzeuge deren Kosten vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise in den Preis der bestellten Artikel eingerechnet wurden.


9.3 Werkzeuge, welche der Lieferant zur Herstellung von Teilen erhält, bleiben das Eigentum von METPON. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten nicht zu.


9.4 Werkzeuge, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten von METPON zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nicht kopiert werden und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von METPON an Dritte in irgendeiner Form zugänglich gemacht bzw. für Lieferungen verwendet werden.


9.5 Die Werkzeuge sind vom Lieferanten kostenlos einsatzfähig zu halten und nach Erledigung des Auftrags auf Verlangen sofort an METPON herauszugeben. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrages gegen den Lieferanten.


10 Qualität / Dokumentation

10.1 Der Lieferant unterhält ein Qualitätsmanagement-System (nachfolgend: QM-System) gemäß ISO 9001 oder ein daran angelehntes oder vergleichbares QM-System und wird die Produkte entsprechend den Regeln dieses QM-Systems herstellen und prüfen. Darüber hinausgehende Anforderungen werden in gesonderter Vereinbarung oder produkt­spezifisch (z.B.: auf Zeichnungen) festgelegt.


10.2 Bezieht der Lieferant für die Herstellung oder Qualitätssicherung der Produkte z.B.: Produktions- oder Prüfmittel, Material, sonstige Vorlieferungen von Vorlieferanten, so wird er diese vertraglich in sein QM-System einbeziehen oder selbst die Qualität der Vorlieferungen sichern. METPON kann vom Lieferanten dokumentierte Nachweise verlangen, dass der Lieferant sich von der Wirksamkeit des QM-Systems bei seinen Unterlieferanten überzeugt und/oder die Qualität seiner Zukaufteile bzw. Dienstleistungen durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt hat.


10.3 Der Lieferant wird über die Durchführung vorgenann­ter Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbeson­dere über Messwerte und Prüfergebnisse, Aufzeichnungen führen und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster der Produkte übersichtlich geordnet für 10 Jahre verwahren. Er wird METPON im nötigen Umfang Einsicht gewähren und Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigen.


10.4 Der Lieferant führt ein Produktionsprozess- und Produktfreigabeverfahren (PPF-Verfahren) mittels eines Produktionsprozess- und Produktfreigabeberichts (PPF-Bericht) bestehend aus Messprotokollen / Berichten und dem Werkstoffprüfzeugnis, sowie den ergänzenden gefor­der­ten Anlagen durch.


10.5 Änderungen von Fertigungsverfahren, Materialien, Zulieferteilen, Fertigungsstandorten, Prüfeinrichtungen, Prüfverfahren usw., die Auswirkungen auf die Qualität der Lieferung und Leistungen des Lieferanten haben können, sowie Änderungen an Katalogteilen, bedürfen einer schriftlichen Mitteilung des Lieferanten mit einer angemessenen langen Vorankündigung, damit METPON alle Auswirkungen dieser Änderungen prüfen kann.


10.6 Ist durch Abweichung der IST-Beschaffenheit von der SOLL-Beschaffenheit der Produkte eine termingerechte Auslieferung einer Bestellung gefährdet, so benachrichtigt der Lieferant METPON unverzüglich.


10.7 Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Nationale und internationale Vorschriften bezüglich deklarationspflichtiger Stoffe müssen beachtet und eingehalten werden (z.B.: REACH, RoHS), gültig jeweils in der neuesten Fassung. Sollte ein eingesetzter Stoff / Material deklarationspflichtig oder verboten werden, muss dies METPON umgehend mitgeteilt werden. Der Lieferant attestiert die physiologische Unbedenklichkeit seiner Waren. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von METPON.


10.8 Soweit Kunden, Behörden oder Prüfanstalten Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungs­unterlagen von METPON verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten von METPON bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.


11 Höhere Gewalt

11.1 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördli­che Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unab­wend­bare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.


11.2 METPON ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzu­treten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für METPON kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Lieferanten wird METPON nach Ablauf der Frist erklären, ob METPON von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist abrufen wird.


12 Schutzrechte

12.1 Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch METPON keine Patent- oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt METPON und dessen Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, METPON sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem aus einer Verletzung von Schutzrechten Dritter entstehen. Dieses umfasst auch die Kosten einer rechtsanwaltlichen Beratung und Vertretung.


12.2 Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von METPON übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.


13 Geheimhaltung

13.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzel­heiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.


13.2 Dem Lieferanten bekannt gewordene Informationen, wie z.B.: Zeichnungen, Werkzeuge, Matrizen, Vorrich­tungen, Modelle, Schablonen, Muster, Fertigungsmittel, sonstige technische Unterlagen und vertrauliche Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.


13.3 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.


13.4 Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schrift­li­cher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.


14 Schlussbestimmungen

14.1 Für die Rechtsbeziehungen des Lieferanten zu METPON gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).


14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen METPON und dem Lieferanten ist der Sitz von METPON. Dies gilt auch, wenn der Lieferant nach Vertragsschluss seinen Sitz ins Ausland verlegt. METPON ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Lieferanten sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.


14.3 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Lieferan­ten ist der Sitz von METPON. Für die Lieferungen kann etwas anderes vereinbart werden.


15 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingung unwirksam oder undurchführbar sein bzw. unwirksam oder undurchführbar werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so gut wie möglich entspricht.


Stand: Dezember 2014

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