AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der METPON GmbH (nachfolgend: METPON) und dem Kunden (nachfolgend: Kunde), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGBs abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, METPON hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGBs gelten auch dann, wenn METPON eine Lieferung an den Kunden in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.


1.2 Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen AGBs, die zwischen METPON und dem Kunden zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.


1.3 Rechte, die METPON nach den gesetzlichen Vor­schriften über diese AGBs hinaus zustehen, bleiben unberührt.


2 Vertragsschluss und Vertragsänderungen

2.1 Angebote der METPON sind freibleibend und unver­bindlich.


2.2 Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Ware aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar.


2.3 METPON behält sich an sämtlichen Angebots­unterla­gen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.


2.4 Eine Bestellung gegenüber METPON wird erst verbindlich, wenn sie von METPON durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von METPON auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Kunden gilt nur als Zustimmung, sofern dies zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für METPON nicht verbindlich.


2.5 Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die von METPON zur Zeit der Lieferung und Bereitstellung gültigen Preise, sofern sich nach Auftragsbestätigung die maßgeblichen Kostenfaktoren, insbesondere die Einkaufs­preise von METPON, geändert haben.


3 Preise / Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungs­stellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewie­sen.


3.2 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung jeweils geltenden Listenpreisen von METPON berechnet. Die Eintragung des am Tage der Bestellung geltenden Listenpreises in ein Bestellformular oder eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung eines Festpreises. Sofern bis zum Tage der Lieferung produkti­ons­bedingte Preiserhöhungen eintreten, ist METPON ohne Rücksicht auf Angebot und Auftrags­bestätigung berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.


3.3 Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis 14 Tage nach Rechnungszugang ohne jeden Abzug zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem METPON über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.


3.4 Gegenansprüche des Kunden berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


4 Lieferbedingungen

4.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von METPON maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von METPON. Konstruktions- und Formänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Kunden zumutbar sind.


4.2 Teillieferungen sind zulässig.


5 Lieferzeit

5.1 Die Vereinbarung von Lieferfristen und -terminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.


5.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftrags­bestätigung durch METPON, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden zu beschaf­fenden Unterlagen, eventuell erforderlicher Geneh­mi­gungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Kunden voraus.


5.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk der METPON verlassen hat oder METPON dem Kunden ihre Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.


5.4 Im Falle des Lieferverzugs ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, die er METPON nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


5.5 Sofern METPON mit dem Kunden einen Rahmen­vertrag über künftige Lieferungen mit festen Lieferterminen abgeschlossen hat und der Besteller die Waren nicht rechtzeitig abruft, ist METPON nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten, die Ware nach eigener Wahl zu verwenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern oder, falls der Kunde schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.


5.6 METPON behält sich das Recht vor, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn sie selbst aus Gründen, die METPON nicht zu vertreten hat, von ihren Vorlieferanten nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig beliefert werden.


6 Gefahrübergang

6.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben oder zum Zwecke der Versendung das Lager von METPON verlassen hat. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder METPON weitere Leistungen, etwa die Transport­kosten oder die Aufstellung der Ware bei dem Kunden, übernommen hat. METPON wird die Ware, auf Wunsch des Kunden, auf seine Kosten durch eine Transportversiche­rung, gegen die vom Kunden zu bezeichnenden Risiken, versichern. Mangels besonderer Weisung durch den Kunden erfolgen Auswahl des Transportmittels und des Transportweges unter Ausschluss jeglicher Haftung durch METPON. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus sonstigen, vom Besteller verursachten Gründen verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.


6.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann METPON den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät. METPON ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.


6.3 Angelieferte Ware ist vom Kunden unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist.


7 Mängelansprüche und Haftung

7.1 Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft und METPON Mängel und Unvollständigkeiten unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich mitteilt. Versteckte Mängel müssen METPON unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Kunde hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an METPON schriftlich zu beschreiben.


7.2 Bei Mängeln der Ware ist METPON nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist METPON verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurde. Personal- und Sachkosten, die der Kunde in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Teile werden Eigentum von METPON.


7.3 Sofern METPON zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die METPON zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.


7.4 Das Rücktrittsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von METPON zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Ware gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn METPON den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn METPON statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.


7.5 Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, unsach­gemäßer Behandlung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Ware durch den Kunden oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunden zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.


7.6 Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.


7.7 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet METPON unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet METPON nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von METPON auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.


7.8 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die unbeschränkte Haftung von METPON für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Eine Stellungnahme von METPON zu einem vom Kunden geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von METPON in vollem Umfang zurückgewiesen wird.


8 Produkthaftung

8.1 Der Kunde wird die Ware nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Vertragswaren nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde METPON im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Kunde für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.


8.2 Wird METPON aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Produktrückruf veranlasst, so wird der Kunde METPON unterstützen und alle ihm zumutbaren, von METPON angeordneten Maßnahmen treffen.


8.3 Der Kunde wird METPON unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Vertragswaren und mögliche Produktfehler informieren.


9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die METPON aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von METPON. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.


9.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Kunden nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von METPON gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde METPON unverzüglich schriftlich zu benach­richti­gen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von METPON zu informieren und an den Maßnahmen von METPON zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.


9.3 Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an METPON ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. METPON nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an METPON abgetretenen Forderungen treuhänderisch für METPON im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an METPON abzuführen. Zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Kunde nicht befugt. METPON kann die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungs­verpflichtun­gen gegenüber METPON nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird.


9.4 Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist METPON unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat METPON oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann METPON die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten.


9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigen­tums­vor­be­halt stehenden Ware durch den Kunden wird stets für METPON vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, METPON nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt METPON das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.


9.6 METPON ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit nach ihrer Wahl freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von METPON aus der Geschäftsver­bindung mit dem Kunden um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen.


9.7 Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde METPON hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde alles tun, um METPON unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.


9.8 Der Kunde gestattet METPON unwiderruflich den Zutritt zu seinen Geschäfts- und Fabrikationsräumen sowie zu seinen Lagern zur Feststellung und körperlichen Inbesitznahme der in Eigentum von METPON stehenden Ware.


10 Höhere Gewalt

10.1 Sofern METPON durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Ware gehindert wird, wird METPON für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern METPON die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse und von METPON nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhin­der­nisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörun­gen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Die Haftung nach § 287 BGB wird ausgeschlossen.


10.2 METPON ist berechtigt, von dem Vertrag zurück­zutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für METPON kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Kunden wird METPON nach Ablauf der Frist erklären, ob METPON von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.


11 Schutzrechte

11.1 Hat METPON nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat METPON und seine Vorlieferanten von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird METPON die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so ist METPON ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.


11.2 METPON überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist METPON berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.


11.3 METPON stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an von ihr oder von Dritten in ihrem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.


11.4 Tritt der Kunde vom Liefervertrag zurück, so ist METPON berechtigt, ohne Nachweis 10% des Kaufpreises zu verlangen. Zuzüglich des für den Auftrag disponierten Warenwertes.


12 Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm über METPON zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Kunde wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebs­geheimnisse unterlassen.


13 Schlussbestimmungen

13.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von METPON möglich.


13.2 Für die Rechtsbeziehungen des Kunden zu METPON gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).


13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen METPON und dem Kunden ist der Sitz von METPON. Dies gilt auch, wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Sitz ins Ausland verlegt. METPON ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.


13.4 Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist der Sitz von METPON.


14 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingung unwirksam oder undurchführbar sein bzw. unwirksam oder undurchführbar werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so gut wie möglich entspricht.


Stand: Dezember 2014

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